Anlage 2 – (zu § 6 Abs. 1)

TIERSEUCHSCHBMV · Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1016
Art, Verwendungszweck
Anforderungen
1
2
I.
Tiere
1.
Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen
Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können.
2.
Geflügel
2.1
Geflügel, ausgenommen Eintagsküken
Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
2.2
Eintagsküken
1.
Transportbehältnisse müssen
a)
erstmalig benutzt und sauber sein oder
b)
aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2.
Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.
3.
sonstige Vögel
Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
4.
Fische
Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
5.
Bienen
Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein.
II.
Waren
1.
Samen und Embryonen von Rindern
Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.
2.
Samen von Schweinen
Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.
3.
Bruteier
1.
Transportbehältnisse müssen
a)
erstmalig benutzt und sauber sein oder
b)
aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2.
Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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