§ 19 – Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit

TIERZDV · Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes

Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit eine Kennzeichnungsnummer der von ihr gewonnenen Embryonen. Diese Nummer besteht aus 1.den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
2.dem Buchstaben E und
3.einem Buchstaben für die jeweilige Tierart der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit a)im Falle von Rindern der Buchstabe R,
b)im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
c)im Falle von Equiden der Buchstabe E und
d)im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,
4.sowie einer Folge von vier Ziffern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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