§ 29 – Lehrinhalte

TIERZDV · Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes

(1)Der Kurzlehrgang umfasst mindestens 25 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Der Kurzlehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln: 1.Rechtliche Voraussetzungen;
2.Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;
3.Behandlung und Einführung des Samens;
4.Tierhygiene und Tierschutz;
5.Aufzeichnungen und Meldungen nach § 15.
(2)Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 an Phantomen oder sich in der Brunst befindlichen Tieren zu vermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 TIERZDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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