§ 8 – Zuchtprogramme zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer ernsthaft vom Aussterben bedrohten einheimischen Rasse

TIERZDV · Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes

Führt ein Zuchtverband ein Zuchtprogramm mit dem Ziel durch, eine ausgestorbene oder eine ernsthaft vom Aussterben bedrohte einheimische Rasse wiederherzustellen, kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass Tiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 in die Hauptabteilung des betreffenden Zuchtbuchs eingetragen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 TIERZDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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