Anlage 1 – (zu den §§ 10 und 11)

TIERZDV · Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2919)
1.Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen: a)abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;
b)Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;
c)einen Sprungraum für die Samengewinnung;
d)ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;
e)einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
f)Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
2.Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass a)ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
b)die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 1 TIERZDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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