§ 14 – Verfahren der Regulierungsverfügung
TKG · Telekommunikationsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 50/16ECLI:DE:BVerwG:2018:210918U6C50.16.0
1. Öffentliche oder von der öffentlichen Hand beherrschte gemischt-wirtschaftliche Unternehmen können andere private Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG sein, wenn die privatwirtschaftliche Entscheidungsautonomie und die Ausrichtung am Gewinnprinzip gewährleistet ist. 2. Eine Regulierungsverfügung kann auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 TKG auch dann geändert oder widerrufen werden, wenn die in § 14 Abs. 1 und 2 TKG geregelten Voraussetzungen der zwingenden - periodischen oder anlassbezogenen - Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung nicht vorliegen. 3. Der Bundesnetzagentur steht bei der Frage, welche der in § 13 TKG vorgesehenen Maßnahmen sie ergreift und gegebenenfalls kombiniert, ein Regulierungsermessen zu, bei dessen Ausübung sie sich an den in § 2 Abs. 2 TKG vorgegebenen Regulierungszielen und den in § 2 Abs. 3 TKG normierten Regulierungsgrundsätzen auszurichten hat; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf Abwägungsfehler beschränkt (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung). 4. Die Aufrüstung der bestehenden Kupferkabelnetze mit der sog. Vectoring-Technik wird als Ausbau eines hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzes der nächsten Generation von dem in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG normierten Regulierungsziel erfasst. 5. Für die gebotene Konfliktbewältigung bei der Zugangsregulierung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Regulierungsverfügung einen klaren Maßstab dafür vorgibt, ob eine später konkret nachgefragte Zugangsleistung oder ein an deren Stelle tretendes Surrogat dem Grunde nach beansprucht werden kann; demgegenüber kann die Regelung von Detailfragen der nachfolgenden Regelungsebene überlassen bleiben.
- BVerwG, Urt. v. 11.12.2013 – 6 C 24/12
1. Der in § 3 Nr. 29 TKG (juris: TKG 2004) bestimmte Unternehmensbegriff gilt im gesamten Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes einheitlich. 2. Die drittschützende Wirkung des § 21 TKG erstreckt sich nicht auf solche Unternehmen, die sich lediglich gegen nachteilige Auswirkungen der Zugangsgewährung zur Netzinfrastruktur des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht auf ihre eigene Wettbewerbsstellung als Anbieter auf dem betreffenden Vorleistungsmarkt wenden. 3. Bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG verfügt die Regulierungsbehörde über einen weiten Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum. 4. Mit Gesichtspunkten, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden sind und sich auch nicht aufdrängen, muss sich die Bundesnetzagentur in der Begründung ihrer Regulierungsentscheidung nicht befassen. 5. Im Rahmen der Ausübung des Regulierungsermessens ist wie bei jeder planungsrechtlichen Abwägung das Gebot der Konfliktbewältigung zu beachten; die Möglichkeit einer Konfliktverlagerung in nachgelagerte Verfahren muss die Regulierungsbehörde nur in Erwägung ziehen, wenn die Umstände des konkreten Einzelfalls hierfür Anlass bieten. 6. Die Herstellung von Transparenz für die Wettbewerber gehört nur insoweit zu den abwägungserheblichen Zwecken der getrennten Rechnungsführung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG, als sie geeignet ist, Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen aufzudecken oder in sonstiger Weise die in § 2 Abs. 2 TKG genannten Regulierungsziele zu fördern. 7. Die auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 TKG gestützte Verpflichtung, bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern, darf keinen Bestandsschutz über den Ablauf der Regulierungsperiode hinaus vorsehen. 8. Regulierungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Umstellung von den bisher auf der Basis von Kupferleitungen betriebenen Zugangsnetzen zu Glasfaseranschlussnetzen fehlt die Grundlage, solange mit einem Netzumbau und dem damit gegebenenfalls verbundenen Rückbau der vorhandenen Hauptverteiler als Zugangspunkte zur Teilnehmeranschlussleitung in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen ist.
- BVerwG, Urt. v. 12.06.2013 – 6 C 11/12
1. Für die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung ist keine auf sie bezogene spezifische Marktdefinition und -analyse erforderlich, sondern lediglich ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen der Einrichtung, zu der Zugang zu gewähren ist, und dem Markt, für den ein Regulierungsbedarf festgestellt worden ist. Besteht der in der Marktanalyse festgestellte Regulierungsbedarf für einen Markt für Endkundenleistungen, ist von einem derartigen Zusammenhang auszugehen, wenn die Einrichtung, zu der auf der Vorleistungsebene Zugang zu gewähren ist, unmittelbar Bestandteil des regulierungsbedürftigen Marktes ist (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 27. Januar 2010 - BVerwG 6 C 22.08 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 1 Rn. 30). 2. Das der Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Entscheidung über die Auferlegung der in § 13 TKG vorgesehenen Verpflichtungen eingeräumte Regulierungsermessen ist dahingehend eingeschränkt, dass Resale als Gegenstand einer Zugangsverpflichtung grundsätzlich zu Großhandelsbedingungen zu gewähren ist.
- BVerwG, Urt. v. 14.12.2011 – 6 C 36/10
Wenn die Bundesnetzagentur einem marktmächtigen Unternehmen eine Regulierungspflicht rückwirkend für einen zurückliegenden Zeitraum auferlegt, hat sie nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Sachlage für den zurückliegenden Zeitraum festzustellen und zu bewerten.
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