§ 15 – Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung

TKG · Telekommunikationsgesetz

(1)Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, prüft sie innerhalb von sechs Wochen, ob diese Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse von Marktdefinition und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen und eine Überprüfung der Ergebnisse zu erfolgen hat. Die §§ 10 bis 14 finden im Falle der Überprüfung der Ergebnisse der §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung.
(2)Stellt die Bundesnetzagentur innerhalb der Sechswochenfrist nach Absatz 1 Satz 1 fest, dass 1.die Tatsachen nach Absatz 1 nicht bedeutend genug sind, um eine neue Marktdefinition und Marktanalyse notwendig zu machen und
2.die dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen nicht mehr den in § 13 Absatz 1 genannten Bedingungen entsprechen,
kann sie bestehende Verpflichtungen im Verfahren nach § 14 ändern oder widerrufen oder neue Verpflichtungen auferlegen. Satz 1 findet insbesondere Anwendung, wenn das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nach § 19 Absatz 1 vorgelegt hat oder wenn die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 6 feststellt, dass das Unternehmen die für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen nicht eingehalten hat.
(3)Außer in den Fällen der Absätze 1 und 4 legt die Bundesnetzagentur spätestens alle fünf, jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Veröffentlichung der Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse nach § 12 Absatz 6 einen neuen Entwurf der Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse vor. Die Bundesnetzagentur kann diese Frist ausnahmsweise um ein Jahr verlängern. Hierzu meldet sie der Kommission vier Monate vor Ende der Fünfjahresfrist einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung. Wenn die Kommission innerhalb eines Monats nach der Meldung des Verlängerungsvorschlags durch die Bundesnetzagentur keine Einwände erhoben hat, gilt die beantragte verlängerte Überprüfungsfrist.
(4)Hat sich die Empfehlung nach Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 geändert, sind bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Vorlage nach § 12 Absatz 2 erhalten hat, die Entwürfe der Marktdefinition und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 und der Regulierungsverfügung nach § 13 innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung der Änderung der Empfehlung nach den Verfahren der §§ 12 und 14 vorzulegen.
(5)Hat die Bundesnetzagentur die Marktdefinition und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 im Hinblick auf einen relevanten Markt, der in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung (EU) 2020/2245 festgelegt ist, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen oder zweifelt die Bundesnetzagentur an deren fristgemäßem Abschluss, so kann sie das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktdefinition, der Marktanalyse und der Regulierungsverfügung ersuchen. Im Falle eines solchen Ersuchens legt die Bundesnetzagentur der Kommission die Entwürfe der Marktdefinition, der Marktanalyse und der Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 12 Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten vor, nachdem das GEREK mit seiner Unterstützung begonnen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 6 B 6.25ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B6B6.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 6 B 5.25ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B6B5.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 – 6 C 21/21ECLI:DE:BVerwG:2023:290323U6C21.21.0

    1. Die auf Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gestützte Empfehlung der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (2013/466/EU) schränkt nicht den Beurteilungsspielraum ein, über den die Bundesnetzagentur bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen verfügt, wenn sie Entgelte anhand des in § 31 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. geregelten Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigt. 2. Mit Blick auf die Vorgabe in Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Rahmenrichtlinie, den gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie erlassenen Empfehlungen weitestgehend Rechnung zu tragen, hat die Regulierungsbehörde die darin enthaltenen Grundsätze regelmäßig als Belange mit besonderem Gewicht in die im Rahmen des regulierungsbehördlichen Beurteilungsspielraums vorzunehmende Abwägung einzustellen. 3. Das Ergebnis der Auslegung der Empfehlung durch die Bundesnetzagentur kann nur dann als Fehler bei der Ausfüllung des regulierungsbehördlichen Beurteilungsspielraums beanstandet werden, wenn sich die gewählte Auslegungsvariante als nicht mehr vertretbar erweist.

  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2017 – 6 C 1/16ECLI:DE:BVerwG:2017:290317U6C1.16.0

    1. Die durch das Bundesverfassungsgericht angeordnete befristete Fortgeltung der verfassungswidrig gewordenen Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG (juris: TKG 2004) ist mit Unionsrecht vereinbar. 2. Im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG kann das regulierte Unternehmen Rechtsschutz gegen zu niedrig festgesetzte Entgelte für abgelaufene Genehmigungszeiträume im Hauptsacheverfahren ohne vorhergehenden Erfolg im Eilverfahren nur im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage erhalten. 3. Das Anbieterinteresse des regulierten Unternehmens ist in der Abwägung, die die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums betreffend die Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen vorzunehmen hat, stets und inhaltlich unverkürzt zu berücksichtigen.

  • BVerwG, Urt. v. 31.01.2017 – 6 C 2/16ECLI:DE:BVerwG:2017:310117U6C2.16.0

    1. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74). 2. Eine - für eine Analogie erforderliche - planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (wie BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 23, vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - BGHZ 192, 148 Rn. 34; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 - NVwZ 2014, 1111 Rn. 11). 3. Der aus Art. 7 Abs. 3 der der Richtlinie 2002/21/EG (juris: EGRL 21/2002) (Rahmenrichtlinie) folgenden Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Durchführung des unionsweiten Konsolidierungsverfahrens vor der endgültigen Entscheidung über die Genehmigung beantragter Entgelte konnte jedenfalls bis zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG (juris: TKG 2004) im dargelegten Sinne Rechnung getragen werden. 4. Die Bundesnetzagentur darf auf der Grundlage des § 130 TKG eine vorläufige Entgeltgenehmigung erlassen, um im Interesse des Wettbewerbs und der Nutzer die Zeit bis zum Abschluss eines Konsolidierungsverfahrens zu überbrücken, das sie in Bezug auf die beabsichtigte endgültige Entgeltgenehmigung bereits eingeleitet hat.

  • C-2/15 – DHL Express (Austria) GmbH gegen Post-Control-Kommission und Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieECLI:EU:C:2016:880

    Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 97/67/EG — Art. 9 — Postdienste in der Europäischen Union — Verpflichtung, einen Beitrag zu den betrieblichen Aufwendungen der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten — Umfang

  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2015 – 6 C 27/14ECLI:DE:BVerwG:2015:161215U6C27.14.0
  • BVerwG, Urt. v. 01.04.2015 – 6 C 36/13
  • BVerwG, Urt. v. 01.04.2015 – 6 C 38/13ECLI:DE:BVerwG:2015:010415U6C38.13.0

    1. Wettbewerber ohne direkte Vertragsbeziehung mit dem regulierten Unternehmen können im Rahmen einer Drittanfechtungsklage gegen eine telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung nicht die Einhaltung des in § 31 TKG (juris: TKG 2004) normierten Entgeltmaßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie die Einhaltung der in § 35 TKG geregelten Entgeltermittlungsmethoden, sondern lediglich Verstöße gegen das Verbot des Behinderungsmissbrauchs gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG geltend machen. 2. Bei einer Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren sind Vergleichsobjekte die auf den jeweiligen Märkten zu beobachtenden Preise und nicht die Kosten, die den dort tätigen Unternehmen entstehen. 3. Wird lediglich ein seinerseits regulierter Markt mit nur einem noch nicht bestandskräftig festgesetzten Entgelt, das gewichtige unternehmensübergreifende Kostenpositionen nicht berücksichtigt, zum Vergleich herangezogen, ist die Basis für den Vergleich zu schmal.

  • BVerwG, Vorlagebeschluss v. 25.02.2015 – 6 C 33/13ECLI:DE:BVerwG:2015:250215B6C33.13.0

    1. Bei einer Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren sind Vergleichsobjekt die auf den jeweiligen Märkten zu beobachtenden Preise und nicht die Kosten, die den dort tätigen Unternehmen entstehen. 2. Wird lediglich ein seinerseits regulierter Markt mit nur einem noch nicht bestandskräftig festgesetzten Entgelt, das gewichtige, unternehmensübergreifende Kostenpositionen nicht berücksichtigt, zum Vergleich herangezogen, ist die Basis für den Vergleich zu schmal. 3. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG (juris: TKG 2004) ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar (vgl. Vorlagebeschlüsse vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 und vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - und - 6 C 18.13 - jeweils juris).

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