§ 30 – Getrennte Rechnungslegung
TKG · Telekommunikationsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 – 6 C 21/21ECLI:DE:BVerwG:2023:290323U6C21.21.0
1. Die auf Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gestützte Empfehlung der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (2013/466/EU) schränkt nicht den Beurteilungsspielraum ein, über den die Bundesnetzagentur bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen verfügt, wenn sie Entgelte anhand des in § 31 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 TKG a. F. geregelten Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigt. 2. Mit Blick auf die Vorgabe in Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Rahmenrichtlinie, den gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie erlassenen Empfehlungen weitestgehend Rechnung zu tragen, hat die Regulierungsbehörde die darin enthaltenen Grundsätze regelmäßig als Belange mit besonderem Gewicht in die im Rahmen des regulierungsbehördlichen Beurteilungsspielraums vorzunehmende Abwägung einzustellen. 3. Das Ergebnis der Auslegung der Empfehlung durch die Bundesnetzagentur kann nur dann als Fehler bei der Ausfüllung des regulierungsbehördlichen Beurteilungsspielraums beanstandet werden, wenn sich die gewählte Auslegungsvariante als nicht mehr vertretbar erweist.
- BVerwG, Beschl. v. 19.12.2019 – 6 B 66/19ECLI:DE:BVerwG:2019:191219B6B66.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2019 – 6 B 8/19ECLI:DE:BVerwG:2019:051119B6B8.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.11.2019 – 6 B 7/19ECLI:DE:BVerwG:2019:051119B6B7.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 22.10.2019 – 6 B 11/19ECLI:DE:BVerwG:2019:221019B6B11.19.0
- BVerwG, Urt. v. 30.05.2018 – 6 C 4/17ECLI:DE:BVerwG:2018:300518U6C4.17.0
1. Die Bundesnetzagentur ist nicht befugt, in einer auf § 13 TKG (juris: TKG 2004) gestützten Regulierungsverfügung, mit der sie die Entgelte für Zugangsleistungen eines marktbeherrschenden Unternehmens gemäß § 30 TKG der Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG unterwirft, zugleich Methoden und Maßstäbe der Entgeltberechnung mit bindender Wirkung für nachfolgende Entgeltgenehmigungsverfahren festzulegen. 2. In Bezug auf die Auslegung des in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG genannten Tatbestandsmerkmals der besseren Eignung zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 TKG als Voraussetzung für die Auswahl einer von § 31 Abs. 1 TKG abweichenden Vorgehensweise bei der Genehmigung von Entgelten steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum zu.
- BVerwG, Urt. v. 29.11.2017 – 6 C 57/16ECLI:DE:BVerwG:2017:291117U6C57.16.0
1. Im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG kann das regulierte Unternehmen Rechtsschutz gegen zu niedrig festgesetzte Entgelte für abgelaufene Genehmigungszeiträume im Hauptsacheverfahren ohne vorhergehenden Erfolg im Eilverfahren nur im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage erhalten (wie BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - NVwZ 2017, 1466). 2. Stellt die Bundesnetzagentur im Entgeltgenehmigungsverfahren auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TKG eine Vergleichsmarktbetrachtung zum Zweck der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung an, steht ihr sowohl für die Entscheidung, welche Märkte sie als Vergleichsbasis heranzieht, als auch für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe unter Berücksichtigung der Vergleichsmärkte Abschläge vom bzw. Zuschläge auf das Vergleichsentgelt anzusetzen sind, ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - N&R 2015, 173 Rn. 35 ff. und - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 30 ff., und vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 26 ; Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 41 sowie vom 1. April 2015 - 6 C 36.13 - CR 2016, 269 Rn. 27 und - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 41).
- BVerwG, Urt. v. 29.03.2017 – 6 C 1/16ECLI:DE:BVerwG:2017:290317U6C1.16.0
1. Die durch das Bundesverfassungsgericht angeordnete befristete Fortgeltung der verfassungswidrig gewordenen Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG (juris: TKG 2004) ist mit Unionsrecht vereinbar. 2. Im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG kann das regulierte Unternehmen Rechtsschutz gegen zu niedrig festgesetzte Entgelte für abgelaufene Genehmigungszeiträume im Hauptsacheverfahren ohne vorhergehenden Erfolg im Eilverfahren nur im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage erhalten. 3. Das Anbieterinteresse des regulierten Unternehmens ist in der Abwägung, die die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums betreffend die Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen vorzunehmen hat, stets und inhaltlich unverkürzt zu berücksichtigen.
- BVerwG, Urt. v. 31.01.2017 – 6 C 2/16ECLI:DE:BVerwG:2017:310117U6C2.16.0
1. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74). 2. Eine - für eine Analogie erforderliche - planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (wie BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - BGHZ 201, 101 Rn. 23, vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - BGHZ 192, 148 Rn. 34; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - BGHZ 179, 27 Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 - NVwZ 2014, 1111 Rn. 11). 3. Der aus Art. 7 Abs. 3 der der Richtlinie 2002/21/EG (juris: EGRL 21/2002) (Rahmenrichtlinie) folgenden Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Durchführung des unionsweiten Konsolidierungsverfahrens vor der endgültigen Entscheidung über die Genehmigung beantragter Entgelte konnte jedenfalls bis zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2016 - C-395/14 - im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG (juris: TKG 2004) im dargelegten Sinne Rechnung getragen werden. 4. Die Bundesnetzagentur darf auf der Grundlage des § 130 TKG eine vorläufige Entgeltgenehmigung erlassen, um im Interesse des Wettbewerbs und der Nutzer die Zeit bis zum Abschluss eines Konsolidierungsverfahrens zu überbrücken, das sie in Bezug auf die beabsichtigte endgültige Entgeltgenehmigung bereits eingeleitet hat.
- BVerwG, Urt. v. 17.08.2016 – 6 C 24/15ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C24.15.0
Die in § 37 Abs. 2 TKG (juris: TKG 2004) angeordnete privatrechtsgestaltende Wirkung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung modifiziert die zwischen den Zusammenschaltungspartnern vereinbarte Höhe der Entgelte. Sie begründet aber nicht die Entgeltlichkeit der Dienstleistungen, sondern setzt vielmehr eine entsprechende Entgeltabrede oder ersatzweise eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 25 TKG voraus (wie BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - NVwZ 2015, 310).
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