§ 68 – Schlichtung
TKG · Telekommunikationsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.03.2016 – 3 E 2/16
- BVerwG, Urt. v. 29.04.2015 – 6 C 39/13ECLI:DE:BVerwG:2015:290415U6C39.13.0
Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht hat einen überwiegend personengebundenen Charakter und ist unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 2004 (juris: TKG 2004) nicht rechtsnachfolgefähig.
- BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 7 C 9/12
Bei einer sogenannten drittveranlassten Änderung eines Verkehrsweges ist das für die Folgekostenpflicht des nutzungsberechtigten Eigentümers einer änderungsbetroffenen Telekommunikationslinie (§ 72 Abs. 3 TKG) erforderliche Verkehrsinteresse nicht schon dann gegeben, wenn sich das Planvorhaben des Dritten auf den Hochwasserschutz an einer Bundeswasserstraße bezieht, ohne jedoch deren Schifffahrtsfunktion zu betreffen.
- Öffentliche Verkehrsflächen i.S.v. § 9 Abs. 2 GBBerG sind auch Schienenwege.
Öffentliche Verkehrsflächen i.S.v. § 9 Abs. 2 GBBerG sind auch Schienenwege.
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