§ 71 – Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz
TKG · Telekommunikationsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 23.07.2014 – 6 B 49/13
Ist der Ersatzanspruch des zur Unterhaltung des Verkehrsweges Verpflichteten gegen den Träger der öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinie nach § 71 Abs. 2 TKG (juris: TKG 2004) zunächst auf die Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem bauausführenden Unternehmer gerichtet, entsteht mit der Begleichung dieser Verbindlichkeit durch den Unterhaltungsverpflichteten kein anderer auf Kostenerstattung gerichteter Anspruch, sondern wandelt sich nur der Anspruchsinhalt, ohne dass dies an einer einmal eingetretenen Verjährung des Anspruchs als solchen etwas ändern könnte.
- BVerwG, Beschl. v. 19.12.2012 – 6 B 21/12
Dem Verkehrswegeunterhaltungsberechtigten steht gegen das nutzungsberechtigte Telekommunikationsunternehmen kein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten zu, die ihm dadurch entstehen, dass er im Rahmen der grundhaften Erneuerung einer Straße Maßnahmen zur vorübergehenden Verlegung einer Telekommunikationslinie sowie Vorarbeiten, die den Zugriff auf die Telekommunikationslinie erst ermöglichen, selbst vornimmt.
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