§ 72 – Glasfaserbereitstellungsentgelt
TKG · Telekommunikationsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 29.06.2017 – 9 A 8/16ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B9A8.16.0
1. § 7 Abs. 4 UmwRG schließt die Anwendbarkeit der Präklusionsregelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG auch in Fällen aus, in denen eine UVP-Pflicht bestehen kann, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergibt. 2. Es spricht viel dafür, dass über die Kostenpflicht nach § 72 Abs. 3 TKG (juris: TKG 2004) nicht in einem Planergänzungsbeschluss entschieden werden darf, weil im Planfeststellungsverfahren positive Leistungspflichten zu Lasten Dritter ohne eine gesonderte gesetzliche Grundlage nicht begründet werden können.
- BVerwG, Beschl. v. 23.07.2014 – 6 B 49/13
Ist der Ersatzanspruch des zur Unterhaltung des Verkehrsweges Verpflichteten gegen den Träger der öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinie nach § 71 Abs. 2 TKG (juris: TKG 2004) zunächst auf die Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem bauausführenden Unternehmer gerichtet, entsteht mit der Begleichung dieser Verbindlichkeit durch den Unterhaltungsverpflichteten kein anderer auf Kostenerstattung gerichteter Anspruch, sondern wandelt sich nur der Anspruchsinhalt, ohne dass dies an einer einmal eingetretenen Verjährung des Anspruchs als solchen etwas ändern könnte.
- BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 7 C 9/12
Bei einer sogenannten drittveranlassten Änderung eines Verkehrsweges ist das für die Folgekostenpflicht des nutzungsberechtigten Eigentümers einer änderungsbetroffenen Telekommunikationslinie (§ 72 Abs. 3 TKG) erforderliche Verkehrsinteresse nicht schon dann gegeben, wenn sich das Planvorhaben des Dritten auf den Hochwasserschutz an einer Bundeswasserstraße bezieht, ohne jedoch deren Schifffahrtsfunktion zu betreffen.
- BVerwG, Beschl. v. 19.12.2012 – 6 B 21/12
Dem Verkehrswegeunterhaltungsberechtigten steht gegen das nutzungsberechtigte Telekommunikationsunternehmen kein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten zu, die ihm dadurch entstehen, dass er im Rahmen der grundhaften Erneuerung einer Straße Maßnahmen zur vorübergehenden Verlegung einer Telekommunikationslinie sowie Vorarbeiten, die den Zugriff auf die Telekommunikationslinie erst ermöglichen, selbst vornimmt.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.07.2012 – 4 A 708/10
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