§ 3 – Änderungen des Nummernplans

TNV · Telekommunikations-Nummerierungsverordnung

(1)Die Bundesnetzagentur kann den Nummernplan ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies der Erreichung der Ziele der Regulierung nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes dient und unter Berücksichtigung der Belange im Sinne des § 108 Absatz 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich ist. Die Änderungen sollen sich an dem Nummerierungskonzept orientieren.
(2)Bei Änderungen nach Absatz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kriterien ferner, ob und zu welchem Zeitpunkt mit angemessener Übergangsfrist bestehende Zuteilungen ganz oder teilweise widerrufen werden.
(3)Vor Änderungen des Nummernplans, die nicht bereits vollständig im Nummerierungskonzept beschrieben sind, ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 TNV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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