§ 5 – Ausbildungsberufsbild

TOURKFMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit

(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Der Ausbildungsbetrieb:
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz;
2.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
2.1Arbeitsorganisation,
2.2Methoden des Projektmanagements,
2.3Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4Datenschutz und Datensicherheit;
3.Kommunikation und Kooperation:
3.1Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
3.2Teamarbeit und Kooperation,
3.3Präsentation,
3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
4.Betriebliche Organisation:
4.1Betriebliche Ablauforganisation,
4.2Beschaffung und Materialwirtschaft;
5.Leistungsangebot:
5.1Destination und Region,
5.2Leistungserstellung,
5.3Gewährleistung von Servicequalität;
6.Veranstaltungen:
6.1Veranstaltungskonzeption,
6.2Veranstaltungsorganisation;
7.Marketing:
7.1Marktanalyse und -beobachtung,
7.2Werbung und Verkaufsförderung,
7.3Öffentlichkeitsarbeit,
7.4Vertrieb;
8.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
8.1Betriebliches Rechnungswesen,
8.2Kosten- und Leistungsrechnung,
8.3Controlling;
9.eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2)Die Auswahlliste gemäß Absatz 1 Nr. 9 umfasst folgende zwei Wahlqualifikationseinheiten: 1.Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen:
1.1Betriebssicherheit,
1.2Technischer Betriebsablauf,
1.3Pflege und Wartung;
2.Gestaltung der Destination:
2.1Destinationsprofil,
2.2Kooperation in der Destination,
2.3Destinationsvermarktung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 TOURKFMAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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