Anlage 2 – (zu § 6)

TOURKFMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 803 - 805)
1.Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz,
5.1Destination und Region, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
2.3Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4Datenschutz und Datensicherheit,
8.1Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
4.1Betriebliche Ablauforganisation, Lernziele a bis c,
5.2Leistungserstellung, Lernziele a bis c und e,
im Zusammenhang mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 3.1Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,
3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.4Umweltschutz,
2.3Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
2.Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.2Beschaffung und Materialwirtschaft,
8.1Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
2.3Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
4.1Betriebliche Ablauforganisation, Lernziel d,
5.1Destination und Region, Lernziel d,
5.2Leistungserstellung, Lernziel d,
5.3Gewährleistung von Servicequalität, Lernziel a,
7.1Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel b,
7.2Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele a und b,
7.4Vertrieb
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele a und b,
3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
4.1Betriebliche Ablauforganisation, Lernziele a bis c,
5.2Leistungserstellung, Lernziel c,
fortzuführen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2Methoden des Projektmanagements,
3.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziele c bis e,
6.1Veranstaltungskonzeption,
7.3Öffentlichkeitsarbeit
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.4Umweltschutz,
2.1Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
2.3Informations- und Kommunikationssysteme,
3.1Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
5.3Gewährleistung von Servicequalität, Lernziel a,
fortzuführen.
3.Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.3Gewährleistung von Servicequalität, Lernziele b bis d,
6.2Veranstaltungsorganisation,
7.1Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel a,
7.2Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele c und d,
8.2Kosten- und Leistungsrechnung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2Methoden des Projektmanagements,
3.1Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
3.2Teamarbeit und Kooperation,
3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
5.1Destination und Region,
7.4Vertrieb,
8.1Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,
fortzuführen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation, Lernziel e,
3.3Präsentation,
8.3Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
5.1Destination und Region,
5.2Leistungserstellung,
7.1Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel a,
7.4Vertrieb,
8.2Kosten- und Leistungsrechnung
fortzuführen.
(3)In einem Zeitraum von drei Monaten sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit 1.Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Tourismus- und Freizeiteinrichtungenoder
2.Gestaltung der Destination
zu vermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 TOURKFMAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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