§ 1 – Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

TPDESIGN_TSYSPLAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

Die Ausbildungsberufe 1.Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin,
2.Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 TPDESIGN_TSYSPLAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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