§ 3 – Struktur der Berufsausbildung

TPDESIGN_TSYSPLAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1)Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt: 1.für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate,
2.für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
3.im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen a)Produktgestaltung und -konstruktion,
b)Maschinen- und Anlagenkonstruktion,
4.im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen a)Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
b)Stahl- und Metallbautechnik,
c)Elektrotechnische Systeme.
(2)Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 TPDESIGN_TSYSPLAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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