Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
TPG · 53 Normen
- § 1Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 1aBegriffsbestimmungen
- § 2Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespendeausweise
- § 2aRegister für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
- § 3Entnahme mit Einwilligung des Spenders
- § 4Entnahme mit Zustimmung anderer Personen
- § 4aEntnahme bei toten Embryonen und Föten
- § 5Nachweisverfahren
- § 6Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders
- § 7Datenverarbeitung, Auskunftspflicht
- § 8Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
- § 8aLebendspendekommissionen
- § 8bEntnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen
- § 8cEntnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen
- § 8dEntnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung
- § 8eBesondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen
- § 8fUntersuchungslabore
- § 8gMeldung bestimmter Gewebeeinrichtungen
- § 9Zulässigkeit der Organentnahme und -übertragung, Vorrang der Organspende
- § 9aEntnahmekrankenhäuser
- § 9bTransplantationsbeauftragte
- § 10Transplantationszentren
- § 10aOrgan- und Spendercharakterisierung, Transport von Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport
- § 11Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle
- § 12Organvermittlung, Vermittlungsstelle, Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende
- § 12aAngehörigenbetreuung
- § 13Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
- § 13aDokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung
- § 13bMeldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben
- § 13cRückverfolgungsverfahren bei Geweben
- § 14Datenschutz
- § 15Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
- § 15aZweck des Transplantationsregisters
- § 15bTransplantationsregisterstelle
- § 15cVertrauensstelle
- § 15dFachbeirat
- § 15eDatenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle
- § 15fDatenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle
- § 15gDatenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch
- § 15hAufbewahrungs- und Löschungsfristen
- § 15iVerordnungsermächtigungen
- § 16Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen
- § 16aVerordnungsermächtigung
- § 16bRichtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung
- § 17Verbot des Organ- und Gewebehandels
- § 18Organ- und Gewebehandel
- § 19Weitere Strafvorschriften
- § 20Bußgeldvorschriften
- § 21Zuständige Bundesoberbehörde
- § 22Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
- § 23Bundeswehr
- § 24ohne amtliche Überschrift
- § 25Übergangsregelung
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.