§ 9 – Zulässigkeit der Organentnahme und -übertragung, Vorrang der Organspende
TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 15.05.2012 – B 2 U 16/11 RECLI:DE:BSG:2012:150512UB2U1611R0
1. Eine versicherte Tätigkeit kann als höchstpersönliche Handlung nur durch den Verletzten selbst verrichtet werden. 2. Als ein durch eine versicherte Organspende hervorgerufener Gesundheitserstschaden kommt nur eine Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht, die nach den derzeit anerkannten medizinischen Erfahrungssätzen nicht notwendig allein schon durch die operative Organentnahme verursacht wird.
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