§ 3 – Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten

TRD_V · Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister

(1)Die Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes ist auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de vorzunehmen. Für die Übermittlung sind die auf der Internetseite von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
(2)Für die Übermittlung ist eine von der registerführenden Stelle bestimmte, nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung zu verwenden.
(3)Der Eingang der übermittelten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist mit einer Zeitangabe von der registerführenden Stelle zu dokumentieren. Die erfolgte Übermittlung wird elektronisch im Benutzerkonto durch eine Auftragsbestätigung mit elektronischem Sicherheitsmerkmal angezeigt. Es können andere Verfahren zur Anzeige der erfolgten Übermittlung verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik eine gleichwertige Nachweiseigenschaft bei vergleichbarem Aufwand gewährleisten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 TRD_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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