§ 13 – Beschränkung der Einsichtnahme

TREINV_2023 · Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

(1)Nach Eingang des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle für die Dauer der Prüfung des Antrags vorläufig gesperrt, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unzulässig oder unbegründet.
(2)Hat die Überprüfung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme ergeben, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen, so werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle teilweise oder vollständig gesperrt. Wird der Antrag teilweise oder vollständig abgelehnt, bleibt die vorläufige Sperrung nach Absatz 1 bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung bestehen.
(3)Die teilweise oder vollständige Beschränkung der Einsichtnahme nach Absatz 2 wird auf drei Jahre befristet. Hierbei wird der Zeitraum der vorläufigen Beschränkung nach Absatz 1 einbezogen. Sofern der Zeitraum der vorläufigen Beschränkung länger als drei Jahre andauert, wird die teilweise oder vollständige Beschränkung abweichend von Satz 1 auf drei Monate befristet. Liegt infolge von Minderjährigkeit ein schutzwürdiges Interesse vor, so ist die Beschränkung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen.
(4)Entfällt beim wirtschaftlich Berechtigten das schutzwürdige Interesse nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes, so hat er die registerführende Stelle unverzüglich darüber zu unterrichten. Die registerführende Stelle hebt die Beschränkung unverzüglich auf.
(5)Die Beschränkung der Einsichtnahme kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen. Die §§ 11 bis 13 Absatz 4 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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