§ 7 – Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete

TREINV_2023 · Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

(1)Stellt ein Verpflichteter nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat er darzulegen, 1.dass er Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes ist und
2.dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 und Absatz 3a des Geldwäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll.
Die Pflichten nach Satz 1 gelten nicht bei einem automatisierten Abruf nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes.
(2)Stellt ein Verpflichteter wiederholt einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so genügt die Darlegung der Berechtigung zur Einsichtnahme nach Absatz 1 Nummer 1 bei der ersten Einsichtnahme.
(3)Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an der Berechtigung des Nutzers weitere Informationen zur Darlegung der Berechtigung anfordern. Die Darlegung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 TREINV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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