§ 14

TREUHG · Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

Die Firma der gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Kapitalgesellschaft muß die Bezeichnung "Aktiengesellschaft im Aufbau" oder "Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau" enthalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 TREUHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 14 TREUHG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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