§ 16

TREUHG · Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

(1)Bis zum 31. Juli 1990 werden von der Treuhandanstalt Personen als vorläufige Mitglieder des Vorstandes oder vorläufige Geschäftsführer bestellt. Bis zu ihrer Bestellung sind die Aufgaben des Vorstandes oder der Geschäftsführung durch die geschäftsführenden Generaldirektoren oder Betriebsdirektoren wahrzunehmen.
(2)Die Vorschriften des Aktiengesetzes oder des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Stellung und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführer sind auf die in Abs. 1 genannten Personen anzuwenden. Die Treuhandanstalt haftet für Schäden aus Pflichtverletzungen dieser Personen an deren Stelle. Regreßansprüche der Treuhandanstalt gegen diese Personen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 TREUHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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