§ 1

TREUHGDV_2 · Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

(1)Diese Durchführungsverordnung regelt die Privatisierung von ausgesonderten Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen, die sich in Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung befinden, sowie die Verwertung von ausgesonderter Wehrtechnik.
(2)Von der Bestimmung des Absatzes 1 wird die Übertragung von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen auf die Länder, Landkreise, Städte und Gemeinden auf der Grundlage der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften nicht berührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 TREUHGDV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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