§ 4

TREUHGDV_2 · Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

(1)Die Erträge aus der Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens sind vorrangig für die personelle und technische Konversion, für die Rekultivierung und Entsorgung militärisch genutzter Flächen, Gebäude und baulicher Anlagen sowie die Restrukturierung von Kapazitäten der Rüstungsproduktion zu verwenden.
(2)Die Verwendung der Erträge richtet sich im weiteren nach § 5 des Treuhandgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 TREUHGDV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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