§ 2

TREUHGDV_5 · Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

(1)Wirtschaftseinheiten, die am 30. Juni 1990 auf der Grundlage von Nutzungsverträgen betriebsnotwendige Grundstücke überwiegend und nicht vorübergehend genutzt haben, werden mit Wirkung vom 30. Juni 1990 Rechtsträgern im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes gleichgestellt.
(2)Volkseigene Grundstücke, die zugleich durch Wirtschaftseinheiten in Rechtsträgerschaft und auf Grundlage eines unbefristeten Nutzungsvertrages bewirtschaftet werden, gelten zum 30. Juni 1990 in dem Umfang, der im Nutzungsvertrag bezeichnet ist, als geteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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