§ 4

TREUHGDV_5 · Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

(1)Die Teilung bzw. Übergabe eines Grundstücks erfolgt auf der Grundlage eines Übergabe-/Übernahmeprotokolls zwischen dem ehemaligen Rechtsträger und dem Nutzungsberechtigten. Das Protokoll hat zu enthalten: 1.die Lage- und Grundbuchbezeichnung des durch diese Durchführungsverordnung geteilten Grundstücks;
2.einen Teilungsentwurf, aus dem sich der exakte Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen ergibt;
3.eine genaue Beschreibung der vom Nutzungsberechtigten genutzten Gebäude und Anlagen, einschließlich ihrer Bewertung zum Stichtag der Vereinbarung für den Fall offener vermögensrechtlicher Ansprüche;
4.den Verkauf/Kauf von Gebäuden und Anlagen, die vom ehemaligen Rechtsträger infolge der Teilung nicht mehr genutzt oder verwertet werden können;
5.notwendige weitere Vereinbarungen, die sich aus der Abwicklung des Nutzungsvertrages ergeben;
6.das Datum der Rechtswirksamkeit der Übergabe/Übernahme.
(2)Der Nutzungsberechtigte hat unter Vorlage des Übergabe-/Übernahmeprotokolls zu veranlassen, daß das Teilgrundstück vermessen und die Vermessungsergebnisse in die Liegenschaftsdokumentation, einschließlich Grundbuch, übernommen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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