§ 24 – Schlussvorschriften

TRZOLLG · Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens für Organisationen, Unternehmen und für ihre Angestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche Behandlung oder die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Gesetz entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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