§ 8 – Einfuhr von Nicht-Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten

TRZOLLG · Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

Nicht-Unionswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in § 3 Absatz 1 genannten Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in einem besonderen Verfahren befinden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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