§ 17 – Zulassung als versorgungsberechtigte Person

TRZOLLV · Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes

(1)Die zuständige Zollstelle kann den in § 15 genannten Personen die Zulassung auf Antrag erteilen. Diese wird entsprechend der Gültigkeit der Bescheinigung der Truppe befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen zur Sicherung der zollrechtlichen Belange versehen werden.
(2)Über die Zulassung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Vordruck zu erteilen. Die Bescheinigung wird entsprechend der Zulassung nach Absatz 1 befristet.
(3)Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Zollkodex (Artikel 8 und 9). Darüber hinaus kann die Zulassung bei einem Verstoß gegen § 16 Absatz 3 widerrufen werden. Wird die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, ist die Bescheinigung nach Absatz 2 zurückzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 TRZOLLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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