Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes
TRZOLLV · 30 Normen
- § 1Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes
- § 2Fristverlängerung
- § 3Rückwirkende Bewilligung
- § 4Verwendung des Einheitspapiers
- § 5Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen
- § 6Verzicht auf die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung
- § 7Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen
- § 8Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere
- § 9Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen
- § 10Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
- § 11Genehmigungspflicht
- § 12Sonstige öffentliche Veranstaltungen
- § 13Nichtöffentliche Veranstaltungen
- § 14Erwerb von Einfuhrwaren
- § 15Versorgungsberechtigte Personen
- § 16Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen
- § 17Zulassung als versorgungsberechtigte Person
- § 18Veräußerungsgenehmigung
- § 19Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung
- § 20Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung
- § 21Beförderung von Waren in der Truppenverwendung
- § 22Lagerung von Waren in der Truppenverwendung
- § 23Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppenverwendung
- § 24Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge
- § 25Geringfügige Pflichtverletzungen
- § 26Übersiedlungsgut
- § 27Zuständige Zollstelle
- § 28Ordnungswidrigkeiten
- § 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.