§ 23 – Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppenverwendung

TRZOLLV · Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes

(1)Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Einfuhrwaren des persönlichen Gebrauchs nichtberechtigten Personen bis zu einer Dauer von drei Monaten unentgeltlich überlassen. Davon ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.
(2)Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, die sich in der Truppenverwendung befinden, von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere für eine Dauer von bis zu drei Monaten innerhalb eines halben Jahres nichtberechtigten Personen unentgeltlich überlassen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einfuhrwaren dürfen ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 TRZOLLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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