§ 26 – Übersiedlungsgut

TRZOLLV · Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes

Einfuhrwaren, die nach § 21 des Gesetzes als Übersiedlungsgut einfuhrabgabenfrei sind, gelten mit dem Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder als Mitglied des Hauptquartiers als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 TRZOLLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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