§ 21 – Beförderung von Waren in der Truppenverwendung

TRZOLLV · Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes

(1)Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden, wenn sich diese Waren im mittelbaren Besitz der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder befinden. Dies gilt nicht bei einer Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat (§ 13 Absatz 4 des Gesetzes).
(2)Im Fall der Beförderung durch nichtberechtigte Personen dürfen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke nur durch gewerbliche Unternehmen befördert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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