(1)Die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert von 25 Euro je einzelner Ware durch die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere an nichtberechtigte Personen aus dienstlichen Gründen kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.
(2)Die Abgabe von sonstigen Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen, die diese zur Ausübung ihrer Dienstgeschäfte für die ausländischen Streitkräfte oder für die Hauptquartiere benötigen, kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.
(3)Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gelten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(4)Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Energieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere gleichgestellt.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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