§ 12a – Arbeitnehmerähnliche Personen

TVG · Tarifvertragsgesetz

(1)Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend 1.für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen unda)überwiegend für eine Person tätig sind oder
b)ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar, so sind für die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, jeweils die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer der Tätigkeit dieser Zeitraum, maßgebend,
2.für die in Nummer 1 genannten Personen, für die die arbeitnehmerähnlichen Personen tätig sind, sowie für die zwischen ihnen und den arbeitnehmerähnlichen Personen durch Dienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse.
(2)Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, gelten als eine Person, wenn diese mehreren Personen nach der Art eines Konzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefaßt sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft gehören.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken, auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.
(4)Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuchs.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 31.01.2018 – 10 AZR 279/16ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR279.16.0

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht regelungsbefugt für sog. Solo-Selbständige, die nicht beabsichtigen, Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen zu beschäftigen.

  • BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 – 6 P 6/12

    § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 10 SaarPersVG (juris: PersVG SL 1973) findet bei Beendigung oder Einschränkung der Tätigkeit von Mitarbeitern des Saarländischen Rundfunks, die dem Tarifvertrag für die beim Saarländischen Rundfunk beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen nach § 12a TVG vom 13. April 1978, zuletzt geändert am 8. Juli 2009 ("TV 12a SR"), unterfallen, entsprechende Anwendung.

  • BSG, Urt. v. 09.11.2011 – B 12 R 1/10 RECLI:DE:BSG:2011:091111UB12R110R0

    Für "einen Auftraggeber" iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6 werden Selbstständige auch dann tätig, wenn verbundene Unternehmen, zu denen sie vertragliche Beziehungen unterhalten, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden.

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