§ 8 – Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
TZBFG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 27.01.2026 – 9 AZR 32/25ECLI:DE:BAG:2026:270126.U.9AZR32.25.0
- BAG, Urt. v. 07.09.2021 – 9 AZR 595/20ECLI:DE:BAG:2021:070921.U.9AZR595.20.0
Ein unter Verletzung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG kann nicht ohne weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden werden. Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die "Brückenteilzeit" verkürzen oder verschieben möchte.
- BAG, Urt. v. 09.03.2021 – 9 AZR 312/20ECLI:DE:BAG:2021:090321.U.9AZR312.20.0
1. Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen, die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG zu verringern, bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers aus § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung vom 21. Dezember 2000 (TzBfG aF) (juris: § 8 Abs 5 S 1 TzBfG F: 2000-12-21) gebunden. Ein Widerrufsrecht steht dem Arbeitnehmer nach Zugang seines Verringerungsantrags nicht zu. 2. Will der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG aF (§ 8 Abs 1 TzBfG F: 2000-12-21) nicht uneingeschränkt, sondern nur unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen iSv. § 150 Abs. 2 BGB annehmen, muss er dies in seiner Stellungnahme eindeutig zum Ausdruck bringen. Andernfalls kommt eine Vertragsänderung nach Maßgabe des Teilzeitbegehrens des Arbeitnehmers zustande.
- BAG, Urt. v. 24.02.2021 – 7 AZR 108/20ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.7AZR108.20.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.07.2020 – 1 BvR 1902/19ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200729.1bvr190219
- BAG, Urt. v. 27.06.2017 – 9 AZR 368/16ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0
- BAG, Urt. v. 20.01.2015 – 9 AZR 735/13ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR735.13.0
- BAG, Urt. v. 20.01.2015 – 9 AZR 860/13ECLI:DE:BAG:2015:200115.U.9AZR860.13.0
- BAG, Urt. v. 16.12.2014 – 9 AZR 915/13
- BAG, Urt. v. 10.12.2014 – 10 AZR 63/14
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