§ 9a – Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
TZBFG · Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 27.01.2026 – 9 AZR 32/25ECLI:DE:BAG:2026:270126.U.9AZR32.25.0
- BAG, Urt. v. 07.09.2021 – 9 AZR 595/20ECLI:DE:BAG:2021:070921.U.9AZR595.20.0
Ein unter Verletzung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist gestellter Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG kann nicht ohne weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden werden. Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen kann, ob der Arbeitnehmer die "Brückenteilzeit" verkürzen oder verschieben möchte.
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