§ 17 – Widerruf

UBGG · Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn 1.die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen,
2.die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat,
3.entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder
4.die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 UBGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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