§ 18 – Verzicht

UBGG · Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann auf die Anerkennung nur verzichten, indem sie den Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 2 Satz 1) ändert oder in der Satzung oder in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sie ihre Geschäfte nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes betreibt. Die Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit von dem Tag an, an dem die Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister eingetragen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 UBGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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