§ 1 – Zeitpunkt der Datenübermittlung

UBREGV · Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten

(1)Die Datenübermittlung an die Registerbehörde nach § 4 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes erfolgt unverzüglich nach der Eintragung beziehungsweise der Speicherung der Neugründung, Änderung oder Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes bei den Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Eintragung beziehungsweise der Speicherung des jeweiligen Ereignisses.
(2)Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach § 5 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes erfolgt unverzüglich nach der Speicherung der gemeldeten Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes im Basisregister, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Speicherung des jeweiligen Ereignisses.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 UBREGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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