§ 2 – Übermittlung voneinander abweichender Daten

UBREGV · Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten

Liegen bei einer datenübermittelnden Stelle nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes zu einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes voneinander abweichende Daten nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vor, so übermittelt die Stelle der Registerbehörde alle ihr zu diesem Unternehmen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorliegenden Daten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 UBREGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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