§ 1 – Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung

UBSKMG · Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

(1)Ziel des Gesetzes ist es, dass die staatliche Gemeinschaft Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt und Ausbeutung schützt. Zur Verwirklichung dessen sollen durch dieses Gesetz geeignete Maßnahmen getroffen werden, insbesondere 1.um Schutz durch Prävention und Intervention in allen Lebensbereichen zu gewährleisten, insbesondere in Einrichtungen, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen dienen oder deren Aufgaben und Ziele in vergleichbarer Weise Kontakt zu Kindern und Jugendlichen beinhalten,
2.um für Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben, Beratung, Unterstützung und Aufarbeitung zu gewährleisten und
3.um die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz sicherzustellen sowie die gesamtgesellschaftliche Aufarbeitung zu fördern.
(2)Präventive Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung umfassen insbesondere zielgruppenspezifische Sensibilisierung und Aufklärung, präventive Erziehung sowie Schutzkonzepte in Einrichtungen, Organisationen, Strukturen und digitalen Diensten, die Kinder und Jugendliche nutzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 UBSKMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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