Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
UBSKMG · 30 Normen
- § 1Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
- § 2Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
- § 3Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
- § 4Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend
- § 5Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
- § 6Aufgaben
- § 7Berichtspflicht
- § 8Eignung und Befähigung
- § 9Wahl
- § 10Ernennung, Amtseid
- § 11Amtszeit
- § 12Beginn und Ende des Amtsverhältnisses
- § 13Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen
- § 14Verwendung von Geschenken
- § 15Berufsbeschränkung
- § 16Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten
- § 17Verschwiegenheitspflicht
- § 18Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 19Berufung; Amtszeit
- § 20Aufgaben
- § 21Ehrenamt
- § 22Ausscheiden
- § 23Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung
- § 24Verschwiegenheitspflicht
- § 25Berufung; Amtszeit
- § 26Aufgaben
- § 27Berichtspflicht
- § 28Verschwiegenheitspflicht
- § 29Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 30Übergangsvorschrift
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