§ 16 – Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten

UBSKMG · Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

(1)Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf keine Handlungen vornehmen, die mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbaren sind.
(2)Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf während ihrer oder seiner Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsführung keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten ausüben, die mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbaren sind. Insbesondere darf sie oder er nicht 1.ein besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben,
2.dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und
3.gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 UBSKMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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