§ 9 – Wahl

UBSKMG · Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

(1)Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte wird nach Anhörung des Betroffenenrates auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.
(2)Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab.
(3)Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages für sie gestimmt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 UBSKMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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