§ 23 – Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung

UBSKMG · Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

(1)Niemand darf wegen der Tätigkeit im Betroffenenrat benachteiligt werden.
(2)Die Mitglieder sind für die Zeit der Sitzungen des Betroffenenrates sowie für die Dauer der Anreise von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn von der Arbeitsleistung freizustellen.
(3)Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung der Tätigkeit im Betroffenenrat ist unzulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 UBSKMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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