§ 12

UERGG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1)Uraltguthaben, die nach diesem Gesetz umwandlungsfähig sind, sind anzumelden. Besteht an einem umwandlungsfähigen Uraltguthaben ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht eines Dritten, so ist der Berechtigte dem Dritten gegenüber verpflichtet, die Anmeldung vorzunehmen. Bei der Anmeldung sind Rechte, die an dem Uraltguthaben bestehen, und Verfügungsbeschränkungen des Inhabers hinsichtlich des Uraltguthabens anzugeben. Der Anmeldung sollen die vorhandenen Unterlagen beigefügt werden.
(2)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 UERGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 12 UERGG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.