§ 15

UERGG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

(1)Die Anmeldestelle hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 oder § 5 oder § 6 in der Person desjenigen, für den die Anmeldung vorgenommen wird (Anmelder), gegeben sind.
(2)Die Anmeldestelle hat das Ergebnis der Prüfung auf der Anmeldung unter Angabe der Gründe zu vermerken.
(3)Ist die Anmeldestelle ein Neues Institut und hält sie den Nachweis gemäß Absatz 1 für erbracht, so hat sie die Anmeldung mit den Unterlagen an die Verwaltungsstelle des Alten Instituts weiterzuleiten. Andernfalls hat sie die Anmeldung nur auf Verlangen des Anmelders weiterzuleiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 UERGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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