§ 17

UERGG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Wird die Umwandlung eines Uraltguthabens von nicht mehr als fünftausend Reichsmark auf einem auf den Namen eines Verstorbenen lautenden Konto von dem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Abkömmling mit der Erklärung beansprucht, daß er Erbe oder Miterbe sei, so darf die Verwaltungsstelle des Alten Instituts die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens zugunsten der Erben anerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in der Person desjenigen gegeben sind, der die Umwandlung beansprucht. Für Uraltguthaben von mehr als fünftausend Reichsmark gilt das gleiche, wenn die Berliner Bankaufsichtsbehörde zustimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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